Verpflichtung von Asylbewerbern zu gemeinnützigen Arbeiten
Die Stadt Essen steht – wie viele andere Kommunen auch – vor erheblichen Herausforderungen bei der Unterbringung, Versorgung und Integration von Asylbewerbern. Gleichzeitig sind im Stadtgebiet Defizite bei Sauberkeit, Grünpflege und Ordnung festzustellen, die von vielen Bürgerinnen und Bürgern regelmäßig thematisiert werden. Nach § 5 AsylbLG ist es rechtlich zulässig, Asylbewerber zu zusätzlicher, gemeinnütziger Arbeit heranzuziehen. Diese Tätigkeiten stellen entsprechend §5 AsylbLG keine Zwangsarbeit dar und verdrängen keine regulären Arbeitsplätze. Neben § 5 AsylbLG stellt auch Art. 12 Grundgesetz (GG) die rechtliche Grundlage für derartige Tätigkeiten dar. Die mit diesem Antrag beabsichtigte verpflichtende Einbindung in gemeinnützige Tätigkeiten fördert Eigenverantwortung und Tagesstruktur, unterstützt die Integration, entlastet städtische Strukturen und stärkt das Gerechtigkeitsempfinden in der Bevölkerung.
Eine klare kommunale Umsetzung dieser gesetzlichen Möglichkeit ist daher geboten. Als mögliche Einsatzbereiche in Essen sind insbesondere die Reinigung öffentlicher Plätze, Parks und Spielplätze (z.B.: öffentlicher Grillplätze), die Unterstützung bei Grünflächenpflege und Winterdienst (z.B.: Straßenräumung, Streudienst,…), die Mithilfe bei städtischen Einrichtungen und Unterkünften sowie einfache Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH (EBE) und Unterstützung bei kommunalen Veranstaltungen anzuführen.
Unser Antrag zu dem Thema im Wortlaut:
Die AfD-Fraktion beantragt,
der Ausschuss für Recht, öffentliche Sicherheit und Ordnung empfiehlt,
der Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit empfiehlt,
der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt,
der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration empfiehlt,
der Rat der Stadt beschließt:
Die Verwaltung der Stadt Essen wird beauftragt, ein städtisches Konzept zur verpflichtenden Heranziehung von Asylbewerbern zu gemeinnütziger Arbeit gemäß § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erstellen und umzusetzen. Das Konzept soll insbesondere enthalten:
- eine Übersicht geeigneter kommunaler Einsatzbereiche im Stadtgebiet Essen
- den zeitlichen Umfang der gemeinnützigen Tätigkeiten
- Regelungen zur Organisation, Anleitung und Aufsicht
- die konsequente Anwendung von Leistungskürzungen bei unbegründeter Verweigerung im gesetzlich zulässigen Rahmen
- eine Abstimmung zwischen Sozialverwaltung, Ordnungsdienst und städtischen Betrieben
(z.B. EBE).
Die Verwaltung berichtet dem Rat spätestens nach sechs Monaten über den Stand der Umsetzung sowie über Erfahrungen und Auswirkungen auf Haushalt und Stadtbild.