Information zum Thema: Änderung der Rettungswagen – Gebührensatzung

Aufgrund kursierender Fehlinterpretationen des Themas sieht die AfD-Ratsfraktion
die Notwendigkeit, nachfolgend einige Richtigstellungen zu liefern.
Was ist in der Ratssitzung passiert:

  1. Der Rat wurde unter Top 28 durch die Verwaltung in Kenntnis gesetzt, dass ein
    geändertes Abrechnungsverfahren für Rettungsdienstgebühren zur Anwendung
    kommen muss.
  2. Der Rat hat mangels Entscheidungskompetenz nicht darüber abgestimmt, dass
    die Bürger die Rettungswageneinsätze bezahlen sollen.
  3. Der Rat hat aufgrund Kostensteigerungen der letzten Jahre über die neuen
    Gebührentarife für den Einsatz von Kranken- und Rettungswagen abgestimmt und
    dem mehrheitlich zugestimmt.
  4. Der Rat hat mehrheitlich die Verwaltung beauftragt, ein Konzept für
    Härtefallregelungen zu erarbeiten.

Sachlage zum Thema: Bei der Stadt Essen sind für den Rettungsdienst zwischen 2020 und 2023 jährliche Kosten zwischen 46 und 62 Millionen € angefallen. Die Kosten für medizinisch notwendige Rettungs- und Krankentransporte sind grundsätzlich von den Krankenkassen zu tragen. Daran hat sich auch aktuell nichts geändert. Die Krankenkassen weigern sich derzeit, die angefallenen Jahressteigerungen der vergangenen Jahre sowie die sogenannten Leerfahrten zu bezahlen. Diese werden so bezeichnet, wenn ein Krankenwagen gerufen wird, aber anschließend kein Transport zum Krankenhaus erfolgt. Als Folge haben die Kassen die bisher übliche automatische Kostenüberweisung an die Stadt für sämtliche Fahrten eingestellt. Man beruft sich dabei außerdem auf geänderte und aufwendigere Leistungen bei der Notfallversorgung, die nicht durch das SozialGesetzBuch V (SGB) V abgedeckt sind. Eine seit Jahren diskutierte und notwendige Gesetzesänderung auf Bundesebene wurde bisher nicht verabschiedet.


Situation der Stadt: Die Stadt Essen ist nach dem Rettungsgesetz NRW verpflichtet, die Rettungs- und Krankenfahrten durchzuführen. Auf der anderen Seite besteht für die Stadt die gesetzliche Verpflichtung Gebühren für durchgeführte Leistungen von dem zu erheben und einzuziehen, der eine städtische Leistung in Anspruch genommen hat. Rechtliche Grundlage dafür ist Gemeindeordnung sowie das geltende Kommunalabgabengesetz. In der Folge hat die Stadt aktuell keine andere Wahl, als den im Kranken-oder Rettungswagen transportierten Personen die Rechnungen vorzulegen. Diese müssen dann, ähnlich wie es bei Privatversicherten üblich ist, die Rechnung zur Kostenerstattung bei ihrer Krankenkasse einreichen. An der Pflicht für die Krankenkassen, die Kosten für gesundheits- oder krankheitsbedingte Fahrten zu übernehmen, hat sich vom Grundsatz nichts geändert. Die Vorgehensweise kann erst nach einer Anpassung des Gesetzes durch den Bund wieder geändert werden.

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