Unser Antrag zur Festsetzung der Grundsteuerhebesätze
Erklärtes Ziel der Grundsteuerreform war und ist u. a. die Aufkommensneutralität. Die seitens der Verwaltung vorgelegten Hebesätze erfüllen dieses Ziel nicht, sondern würden in 2026 zu einer nicht gerechtfertigten Mehreinnahme führen. Eine etwaige Abweichung der Einnahmen in 2025 vom damaligen Haushaltsplanansatz führt zu einer keiner anderen Beurteilung, da angestrebte Einnahmen in 2026 naturgemäß nicht mehr im bereits abgelaufenen Vorjahr verwendet werden können. Die hier beantragten Hebesätze entsprechen ausweislich der Vorlage 1374/2024/2 1E denen durch das Land NRW veröffentlichten aufkommensneutralen Hebesätzen, d. h. jenen, bei deren Anwendung für die Kommune das Gesamtaufkommen der Grundsteuer nach neuem Recht dem vorherigen Gesamtaufkommen nach altem Recht entsprechen würde.
Die AfD Fraktion beantragt, die in der vorgelegten Satzung zur Erhebung der Grundsteuer A und B für das Haushaltsjahr 2026 (Hebesatzsatzung II) der Stadt Essen festzusetzenden Hebesätze für die Grundsteuer wie folgt zu beziffern:
1. Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 390 v. H.
2. Für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke; Grundsteuer B 1) 839 v. H.
3. Für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke, Grundsteuer B 2) 839 v. H.